Drittmeldepflicht von Vermietern

Information der Einwohnerdienste

Gemäss § 7 Absatz 1 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG, SGS 111) sind folgende natürliche und juristische Personen dazu verpflichtet, den Einwohnerdiensten Mietantritt / Heimeintritt sowie Mietbeendigung / Heimaustritt innert 14 Tagen seit Ereignis mitzuteilen:

  • Hauseigentümer und Liegenschaftsverwaltungen, welche Liegenschaften oder Wohnungen vermieten, die einem Wohnzweck dienen
  • Personen, welche ihre Wohnung untervermieten oder einen Untermieter aufnehmen
  • Altersheime
  • andere Wohnheime

Sie können diese Meldung jeweils mittels Formular Mieterwechsel (unter www.ettingen.ch / Verwaltung / Formulare und Merkblätter / Einwohnerdienste) entweder per Post an Gemeindeverwaltung Ettingen, Einwohnerdienste, Kirchgasse 13, 4107 Ettingen, oder per E-Mail an: einwohnerkontrolle (at) ettingen.ch senden.

Die Einwohnerdienste bedanken sich für Ihre Bemühungen und stehen Ihnen bei Fragen oder Unklarheiten gerne zur Verfügung.

Gemeindeverwaltung, Einwohnerdienste

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