Drittmeldepflicht von Vermietern
Information der Einwohnerdienste
Gemäss § 7 Absatz 1 des Anmeldungs- und Registergesetzes (ARG, SGS 111) sind folgende natürliche und juristische Personen dazu verpflichtet, den Einwohnerdiensten Mietantritt / Heimeintritt sowie Mietbeendigung / Heimaustritt innert 14 Tagen seit Ereignis mitzuteilen:
- Hauseigentümer und Liegenschaftsverwaltungen, welche Liegenschaften oder Wohnungen vermieten, die einem Wohnzweck dienen
- Personen, welche ihre Wohnung untervermieten oder einen Untermieter aufnehmen
- Altersheime
- andere Wohnheime
Sie können diese Meldung jeweils mittels Formular "Mieterwechsel" (finden Sie unter www.ettingen.ch / Verwaltung / Formulare und Merkblätter / Einwohnerdienste) entweder per Post an Gemeindeverwaltung Ettingen, Einwohnerdienste, Kirchgasse 13, 4107 Ettingen, oder per E-Mail an einwohnerkontrolle (at) ettingen.ch senden.
Die Einwohnerdienste bedanken sich für Ihre Bemühungen und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.
Gemeindeverwaltung, Einwohnerdienste